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streetdoggos's Introduction

LEITFADEN FÜR DIE EINFUHR VON HUNDEN AUS DER REPUBLIK NORDMAZEDONIEN IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Die Einfuhr eines Hundes aus der Republik Nordmazedonien in die Bundesrepublik Deutschland erfordert die Einhaltung bestimmter Vorschriften und Bestimmungen. Dieser Leitfaden bietet nach bestem Wissen und Gewissen einen Überblick über die benötigten Unterlagen und Impfungen. Da sich die Gesetze und Bestimmungen jederzeit ändern können, ist es ratsam, zusätzliche Informationen einzuholen.

1 IMPFANFORDERUNGEN

  • Tollwutimpfung mindestens 21 Tage vor Ausreise
  • maximal 5 Tage vor Ausreise
    • Anti-echinococcus treatment (Entwurmung) z.B. Canihelmin Plus
    • Other parasite treatment, z.B. Advantix, ist eine Marke von topischer Behandlung für Hunde, die Schutz vor verschiedenen Parasiten bietet, einschließlich Flöhen, Zecken, Mücken, Sandmücken und Stallfliegen. Es enthält zwei Wirkstoffe: Imidacloprid und Permethrin.

2 ERFORDERLICHE UNTERLAGEN UND DOKUMENTATION

2.1 PET PASSPORT

Der Pet Passport (Пасош на домашин миленици) wird zusammen mit der Tollwutimpfung und Mikrochip-Implantation ausgegeben.

2.2 GESUNDHEITSZEUGNISSE

2.2.1 ANIMAL HEALTH CERTIFICATE FOR NON-COMMERCIAL MOVEMENT

Dieses Dokument ist ein tierärztliches Gesundheitszeugnis bzw. ein Zertifikat für die nicht-kommerzielle Bewegung von Hunden, Katzen oder Frettchen in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union aus einem Gebiet oder einem Drittland. Es entspricht den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013.

Das Zertifikat gibt detaillierte Informationen über die Tiere, den Absender, den Empfänger, die Herkunfts- und Bestimmungsländer sowie Angaben zum Tierarzt und zur Impfung gegen Tollwut. Es enthält außerdem Informationen über den Transport, die Identifikation der Tiere und Angaben zur Tiergesundheit.

VERORDNUNG (EU) Nr. 576/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003

2.2.2 GESUNDHEITSZERTIFIKAT FÜR TIERE

Dieses Dokument wird aufgrund von Artikel 58 des Gesetzes über Tiergesundheit ausgestellt. Mit diesem Zertifikat wird bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung keine Hindernisse für die Bewegung der Tiere in Bezug auf ihren Gesundheitszustand bestehen und die Aufzuchtstätte die geltenden gesetzlichen Vorschriften im Bereich der Tiergesundheit erfüllt.

Übersetzter Ausschnitt aus dem Gesetz über das Veterinärwesen aus dem mazedonischen:

GESETZ ÜBER DAS VETERINÄRWESEN, KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen, Artikel 58 Bedingungen für den Handel mit lebenden Tieren

(1) Der Handel mit lebenden Tieren ist erlaubt, wenn:

    - sie den Bedingungen für spezielle Arten von Tieren und ihrem Zweck gemäß den Vorschriften im Bereich des veterinärmedizinischen Gesundheitswesens entsprechen;
    - sie aus Betrieben stammen, die regelmäßig veterinärmedizinisch kontrolliert werden;
    - sie identifiziert und gemäß den Vorschriften im Bereich des veterinärmedizinischen Gesundheitswesens registriert sind, so dass die Rückverfolgbarkeit des Herkunftsbetriebs oder des vorübergehenden Aufenthalts ermöglicht wird;
    - sie beim Transport von einem tierärztlichen Zertifikat und/oder anderen Dokumenten begleitet werden, die gemäß den Vorschriften im Bereich des veterinärmedizinischen Gesundheitswesens vorgesehen sind; und
    - empfängliche Tiere nicht stammen:
        - von Betrieben, Gebieten oder Regionen, die gemäß den Vorschriften im Bereich des veterinärmedizinischen Gesundheitswesens aufgrund des Verdachts auf Seuchengefahr oder des Auftretens von Krankheiten bei Tieren untersagt sind; und
        - von Betrieben, die keine zusätzlichen Garantien bieten, wenn sie für Betriebe vorgesehen sind, die in einer freien Zone gemäß Artikel 65 dieses Gesetzes untergebracht sind.

(2) Wenn es während des Transports mehrere Zielorte gibt, müssen die Tiere so gruppiert werden, dass es so viele Sendungen gibt wie es Zielorte gibt. Jede Sendung muss von einem tierärztlich-gesundheitlichen Zertifikat und/oder anderen Dokumenten begleitet werden.

(3) Lebende Tiere, die durch nationale Programme zur Ausrottung von Krankheiten festgelegt sind, dürfen nicht gehandelt werden.

(4) Der Direktor der Agentur legt die Bedingungen für den Handel mit bestimmten Arten von Tieren, ihren Zweck und die Durchführung offizieller Kontrollen beim Handel mit Tieren fest.

2.3 NACHWEIS DER TOLLWUTSCHUTZIMPFUNG

2.3.1 AUSNAHMEN TOLLWUTIMPFUNG

Das Dokument ist ein Formular oder eine Erklärung, die sich auf Artikel 7(2) und Artikel 11(3) der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 bezieht. Diese Verordnung betrifft Ausnahmen von der Tollwutimpfung für junge Heimtiere bestimmter Arten.

Gemäß Artikel 7(2) der Verordnung kann die Verbringung von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem anderen Mitgliedstaat in ein bestimmtes Hoheitsgebiet genehmigt werden, wenn die Tiere entweder weniger als 12 Wochen alt sind und keine Tollwutschutzimpfung erhalten haben oder zwischen 12 und 16 Wochen alt sind, eine Tollwutschutzimpfung erhalten haben, aber noch nicht die spezifischen Gültigkeitsvorschriften erfüllen.

Die Genehmigung für solche Fälle kann nur erteilt werden, wenn entweder der Halter oder die ermächtigte Person eine unterzeichnete Erklärung vorlegt, aus der hervorgeht, dass die Heimtiere von ihrer Geburt an bis zum Zeitpunkt ihrer Verbringung zu anderen als Handelszwecken keinen Kontakt zu wild lebenden Tieren für Tollwut empfangen haben.

Es handelt sich also um ein Dokument, das die Voraussetzungen für die nichtkommerzielle Verbringung von jungen Heimtieren bestimmter Arten im Zusammenhang mit der Tollwutimpfung regelt. Es wird von den Behörden im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 ausgegeben.

Artikel 7, Ausnahme von dem Erfordernis der Tollwutimpfung für junge Heimtiere der in, Anhang I Teil A genannten Arten
(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur dann erteilt werden, wenn:
    a) entweder der Halter oder die ermächtigte Person eine unterzeichnete Erklärung vorlegt, aus der hervorgeht, dass die Heimtiere von ihrer Geburt an bis zum Zeitpunkt ihrer Verbringung zu anderen als Handelszwecken keinen Kontakt zu wild lebenden Tieren für Tollwut empfangen haben, oder
    b) die Heimtiere vom Muttertier begleitet werden, von dem sie noch abhängig sind, und anhand des Ausweises, der für das Muttertier mitgeführt wird, festgestellt werden kann, dass das Muttertier vor ihrer Geburt eine Tollwutimpfung erhalten hat, die den in Anhang III genannten Gültigkeitsvorschriften entsprach.

Artikel 7, Ausnahme von dem Erfordernis der Tollwutimpfung für junge Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten

(3) Die darauf folgende Verbringung der in Absatz 1 dieses
Artikels genannten Heimtiere in einen anderen Mitgliedstaat zu
anderen als Handelszwecken ist jedoch verboten, es sei denn, sie
erfolgt unter den Bedingungen des Artikels 6 oder ihre Ver
bringung wurde gemäß Artikel 7 genehmigt und der Bestim
mungsmitgliedstaat hat die Verbringungen aus Gebieten oder
Drittländern in sein Hoheitsgebiet gemäß Absatz 1 dieses Ar
tikels ebenfalls genehmigt.

2.3.2 AUSNAHME TITERTEST

Das Dokument, das im Auszug angesprochen wird, ist eine Erklärung gemäß Artikel 12 des Regelwerks (Ell) Nr. 576/2013. Dieser Artikel definiert eine Ausnahme von der Bedingung, dass bei Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten ein Test zur Titrierung von Antikörpern nicht erforderlich ist, unter bestimmten Bedingungen. Diese Bedingungen beziehen sich auf den Transport der Tiere aus bestimmten Gebieten oder Drittländern in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union.

Die Erklärung muss vom Halter oder einer ermächtigten Person unterzeichnet werden und bestätigen, dass die Tiere während des Transports keinen Kontakt zu Tieren hatten, die für Tollwut empfänglich sind, und dass sie sich in einem gesicherten Beförderungsmittel oder auf dem Gelände eines internationalen Flughafens befanden.   Die Behörde, die für die Umsetzung dieses Regelwerks zuständig ist, könnte eine staatliche Tiergesundheitsbehörde oder eine ähnliche Institution sein, die in einem EU-Mitgliedsstaat für die Überwachung und Regulierung von Tiertransporten zuständig ist. Der genaue Name der Behörde kann je nach Mitgliedsland variieren.

Artikel 12
Ausnahme von der Bedingung des Tests zur Titrierung von Antikörpern für Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten
(1) Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c ist der Test zur Titrierung von Antikörpern bei Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten nicht erforderlich, wenn sie aus einem Gebiet oder Drittland, das gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 2 aufgeführt ist, in einen Mitgliedstaat
a) direkt,
b) nach einem Aufenthalt ausschließlich in einem oder mehreren dieser Gebiete oder Drittländer oder
c) nach der Durchfuhr durch ein nicht gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 2 aufgelistetes Gebiet oder Drittland verbracht werden, sofern der Halter oder die ermächtigte Person eine unterzeichnete Erklärung vorlegt, nach der die Heimtiere bei dieser Durchfuhr keinen Kontakt zu Tieren von Arten hatten, die für Tollwut empfänglich sind, und ein gesichertes Beförderungsmittel oder das Gelände eines internationalen Flughafens nicht verlassen.

Bitte beachten Sie, dass ich den Text hier nur formatiert habe und keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen habe. Falls Sie weitere Anpassungen wünschen, lassen Sie es mich wissen.

2.5 WEITERE RELEVANTE DOKUMENTE

2.5.1 SCHRIFTLICHE ERKLÄRUNG KEINE HANDELSZWECKE

Das vorliegende Dokument ist eine schriftliche Erklärung im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013. Diese Verordnung regelt die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und hebt die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 auf. Gemäß Artikel 25 Absatz 3 dieser Verordnung muss der Tierhalter oder eine ermächtigte Person eine schriftliche Erklärung unterzeichnen, die bestätigt, dass das Heimtier zu anderen als Handelszwecken in die Union verbracht wird. Diese Erklärung ist Teil des Ausweises gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e.

Artikel 25 (3):
(3) Eine schriftliche Erklärung, die vom Tierhalter oder der ermächtigten Person unterzeichnet ist und die bestätigt, dass das Heimtier zu anderen als Handelszwecken in die Union verbracht wird, ist Teil des in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e genannten Ausweises.

3 EINREISE NACH DEUTSCHLAND

3.1 AUF DEM LUFTWEG

Bei Lufthansa besteht die Möglichkeit Hunde bis 8 kg (inkl. der Transportbox) in der Kabine mitzunehmen. Dies muss nach der Flugbuchen telefonisch oder per Webformular gebucht werden.

4 QUELLEN

Link zur Verordnung (EU) Nr. 576/2013

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